Satzung der Bernostiftung


- vom 13. Dezember 2005, geändert am 5.10.2009, 4.10.2010, 11.4.2013, 28.11.2013 sowie am 24.04.2017 -

Präambel


Zum Auftrag der Kirche gehörte von Anfang an, zur Bildung und Erziehung der Menschen beizutragen. So hat es auch nach der Reformation mit den Anfängen katholischen Gemeindelebens in Mecklenburg und Schleswig-Holstein bald ein katholisches Schulwesen gegeben, dessen Wachsen durch die Unrechtsherrschaft 1938 abgebrochen wurde. Erst nach der Wiedervereinigung Deutschlands in Freiheit war die Wiedergründung katholischer Grund­schulen in Schwerin (Niels-Stensen-Schule 1994) und Rostock (Don-Bosco-Schule 1998) möglich.

Um die Entwicklung von Schulen und die Erziehungs­arbeit der katholischen Kirche in Mecklenburg zu ver­bessern und zu fördern, errichteten die Propsteigemein­de St. Anna zu Schwerin und die Christusgemeinde zu Rostock (Stiftungsgemeinden) mit Genehmigung durch den Erzbischof von Hamburg 2006 eine gemeinsame Stiftung, die 2010 ihren Stiftungszweck um Schleswig-Holstein erweiterte. Sie erhält die folgende Satzung:

§ 1 Name, Sitz


Die Stiftung führt den Namen

„Bernostiftung – Katholische Stiftung für Schule und Erziehung in Mecklenburg und Schleswig-Holstein“.

Sie hat ihren Sitz in Schwerin.

§ 2 Rechtsform


Die Stiftung ist nach kirchlichem Recht eine selbst­ständige Stiftung mit öffentlicher Rechtspersönlichkeit, nach staatlichem Recht eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel.

§ 3 Stiftungszweck


(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung des ka­tholischen Schul- und Erziehungswesens sowie die Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen zu christlicher Lebensgestaltung und Weltverantwortung auf der Grundlage des katholischen Glaubens. Sie verwirklicht diesen Zweck insbesondere durch

- Einrichtung und Trägerschaft, 
- Verwaltung und Unterstützung sowie
- Förderung

katholischer Schulen sowie anderer Bildungs- und Erziehungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche in Mecklenburg und Schleswig-Holstein. Sie nimmt teil am Auftrag der Kirche.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt aus­schließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne der steuergesetz­lichen Bestimmungen.

(3) Stiftungsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen


(1) Der Umfang des unangreifbaren Grundstock­vermögens der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

(2) Zur Finanzierung der Stiftungstätigkeit stehen der Stiftung zur Verfügung:

1. Zuschüsse und sonstige ausdrücklich zum Verbrauch bestimmte Zuwendungen, insbe­sondere nach dem jeweils geltenden staatli­chen Schulfinanzierungsrecht,
2. Schul- bzw. Elternbeiträge und sonstige Be­nutzungsentgelte oder – gebühren,
3. Zuwendungen und Beiträge von öffentlicher, kirchlicher und privater Seite,
4. die Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
5. Fremdmittel.

(3) Zustiftungen durch Zuwendungen von Lebenden oder von Todes wegen sind zulässig und dem Stiftungsvermögen zuzuführen, es sei denn, dass es eine andere Bestimmung des Schenkers oder Erblassers gibt.

§ 5 Organe der Stiftung


Die Organe der Stiftung sind:

1. der Stiftungsrat
2. der Stiftungsdirektor.

§ 6 Stiftungsrat


(1) Dem Stiftungsrat gehört je katholischer Pfarrei, auf deren Gebiet sich eine Einrichtung der Stif­tung befindet, ein Mitglied an, das von den ver­tretungsberechtigten Organen der Körperschaft dem Erzbischof von Hamburg zur Berufung vor­geschlagen wird. Ein Mitglied wird gemeinsam von den Elternräten der Schulen in Trägerschaft der Stiftung dem Erzbischof von Hamburg zur Berufung vorgeschlagen. Vier weitere Mitglieder werden vom Erzbischof von Hamburg berufen, wobei die katholischen Pfarreien im Sinne von Satz 1 geeignete Kandidaten vorschlagen kön­nen. Die Mitglieder werden für die Dauer von 4 Jahren berufen. Scheidet ein Mitglied vorher aus, so beruft der Erzbischof von Hamburg ein neues Mitglied für die verbleibende Amtszeit des Stiftungsrates; Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 gelten entsprechend. Ihre Mitgliedschaft endet im Üb­rigen durch Zeitablauf oder vorzeitige Aufgabe der Mitgliedschaft aus wichtigem Grund.

(2) Der Stiftungsdirektor nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrates teil; Bedienstete der Stiftung können zu den Sitzungen des Stiftungsrates hinzugezogen werden. Die mit der Leitung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Pfarreien beauf­tragten Geistlichen nehmen an den Sitzungen des Stiftungsrates beratend teil.

(3) Sofern über die genannten Sondervermögen hi­naus weitere Einrichtungen in die Trägerschaft der Stiftung übernommen werden, wird die Zusammensetzung des Stiftungsrates überprüft.

(4) Mitarbeiter der Stiftung dürfen dem Stiftungsrat nicht angehören.

§ 7 Aufgaben des Stiftungsrates


(1) Der Stiftungsrat trifft die grundlegenden Ent­scheidungen über die Verwirklichung des Stiftungszwecks. Dem Stiftungsrat sind vom Stif­tungsdirektor (§ 9) alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Dabei sind die allgemeinen und partikularen kirchlichen Bestim­mungen zu beachten. Der Stiftungsrat erkennt die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ in der jeweiligen vom Erzbischof von Hamburg in Kraft gesetzten Fassung als verbindlich an und wird diese anwenden. Das gleiche gilt, wenn die vorgenannte Bestimmung durch andere Regelungen ersetzt wird.

(2) Der Stiftungsrat beschließt insbesondere über

1. die Festlegung von Grundsätzen und Richtli­nien für die Stiftungsarbeit, insbesondere für die Bildungs- und Erziehungsarbeit,
2. die Festlegung von Grundsätzen und Richtli­nien für die Vermögensverwaltung,
3. die Aufsicht über den Stiftungsdirektor,
4. den vom Stiftungsdirektor vorgelegten Haus­haltsplan einschließlich des Stellenplans der Stiftung,
5. die Prüfung und Feststellung der Jahresrech­nung,
6. die Bewilligung außerplanmäßiger Ausgaben,
7. den Erwerb, die Veräußerung und Belastung und Aufgabe des Eigentums sowie den Erwerb, die Änderung, die Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken,
8. die Berufung und Abberufung von Schullei­tern und ihren ständigen Vertretern,
9. die Änderung der Stiftungssatzung sowie über die Zweckänderung und die Aufhebung der Stiftung.

§ 8 Willensbildung des Stiftungsrates / Vertretung


(1) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsit­zenden, die vom Erzbischof zu bestätigen sind.

(2) Der Stiftungsrat tagt in nichtöffentlicher Sitzung.

(3) Der Stiftungsrat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr zusammen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens drei seiner Mitglieder oder der Erzbischof von Ham­burg dies verlangen.

(4) Zu den Sitzungen ist unter Angabe der Tages­ordnung schriftlich spätestens zehn Tage vorher vom Vorsitzenden des Stiftungsrates einzuladen.

(5) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mit­glieder ordnungsgemäß geladen und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehr­heit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(6) In dringenden Fällen kann ohne Beachtung der vorgeschriebenen Form und Frist eingeladen werden. Eine Beschlussfassung ist dann nur möglich, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates anwesend ist und die Dringlichkeit durch Beschluss festgestellt wird.

(7) Der Vorsitzende kann in begründeten Ausnah­mefällen den Mitgliedern Angelegenheiten zur schriftlichen Beschlussfassung vorlegen. In diesen Verfahren ist stets die Zustimmung von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder des Stif­tungsrates erforderlich.

(8) Die beratenden Mitglieder des Stiftungsrates wirken an der Willensbildung und Entscheidungsfindung mit Rede- und Antragsrecht mit.

(9) Über die Beratungen im Stiftungsrat ist Ver­schwiegenheit, auch nach Ausscheiden als Mit­glied zu wahren.

(10) Von jeder Sitzung des Stiftungsrates ist eine Nie­derschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollanten zu unterschreiben ist.

(11) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsord­nung unter Einschluss eines Geschäftsverteilungsplanes geben, die von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen ist.

(12) Rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, die nicht zu den Geschäften der laufenden Verwal­tung gehören, sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Vorsitzenden des Stiftungsrates oder dem stellvertretenden Vorsitzenden gemeinschaftlich mit dem Stiftungsdirektor schriftlich unter Bei­drückung des Dienstsiegels abgegeben werden. Hierdurch wird nach außen das Vorliegen eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschlus­ses des Stiftungsrates festgestellt. Rechtsge­schäftliche Willenserklärungen, die nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören, sind insbesondere solche, die einen Beschluss des Stiftungsrates erfordern oder die gemäß § 13 Absatz 2 dieser Satzung genehmigungsbedürftig sind. Der Stiftungsrat kann durch Beschluss im Einzelnen festlegen, welche Geschäfte nicht mehr zur laufenden Verwaltung gehören.

§ 9 Stiftungsdirektor / Vertretung


(1) Der Stiftungsdirektor wird auf Vorschlag des Erz­bischofs von Hamburg vom Stiftungsrat bestimmt.

(2) Der Stiftungsdirektor erledigt die Aufgaben der laufenden Verwaltung und vertritt insoweit allein die Stiftung im allgemeinen Rechtsverkehr sowie rechtsgeschäftlich. Er erledigt seine Aufgaben unter Beachtung der gesetzlichen und kirchen­rechtlichen Bestimmungen, dieser Satzung und der Beschlüsse des Stiftungsrates. Er ist dem Stiftungsrat für die Erledigung seiner Aufgaben verantwortlich. Vorgesetzter des Stiftungsdirek­tors ist der Vorsitzende des Stiftungsrates.

(3) Der Stiftungsdirektor ist Vorgesetzter der Mit­arbeiter der Stiftung.

(4) Zu den Aufgaben des Stiftungsdirektors gehören insbesondere:

1. die Umsetzung der Beschlüsse des Stiftungs­rates;
2. die Anstellungen, Umgruppierungen und Entlassungen von Mitarbeitern;
3. die Dienst- und Fachaufsicht über die Einrich­tungen.

(5) Der Stiftungsdirektor arbeitet eng, insbesonde­re in religiösen, pädagogischen und sonstigen schulfachlichen Fragen, mit den Leitern der Einrichtungen zusammen. Er steht in ständigem Kontakt mit dem Vorsitzenden des Stiftungsrates und informiert diesen über wesentliche Angele­genheiten der Geschäftsführung.

(6) Der Stiftungsrat kann einen Stellvertreter des Stiftungsdirektors im Falle seiner Verhinderung berufen und zu diesem Zweck bevollmächtigen, einzelne Rechtsgeschäfte oder bestimmte Arten von Rechtsgeschäften der laufenden Verwaltung stellvertretend zu erledigen. Bankvollmachten dürfen nicht als Einzelvollmacht erteilt werden. Die Vollmachtserteilung hat eine genaue Umschrei­bung des Geschäftsbereiches und des Umfanges zu beinhalten, auf den sich die Vollmacht bezieht.

§ 10 Stiftungsbeiräte


Für die Beratung des Stiftungsrates können für die Stiftung, die Schulen oder Einrichtungen Stiftungs­beiräte gebildet werden, die sich aus Vertretern der örtlichen Kirchengemeinden, der Elternräte und der pädagogischen Mitarbeiter zusammensetzen können. Ihnen können Personen des öffentlichen Lebens ange­hören. Die Stiftungsbeiräte fördern die Verbindung der Stiftung, der Schulen oder Einrichtungen zum kirch­lichen und gesellschaftlichen Umfeld, die Gestaltung des Schullebens und die Unterstützung der Stiftung, der Schulen bzw. der Einrichtungen in ideeller und materieller Hinsicht. Der Stiftungsrat regelt Näheres.

§ 11 Haushalts- und Wirtschaftsführung


(1) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Haushalts- und Kassenführung geschieht nach den im Erzbistum Hamburg geltenden kirchlichen Grundsätzen. Sofern in dieser Sat­zung nichts anderes bestimmt ist, gelten die für Kirchengemeinden bestimmten Regeln entspre­chend, insbesondere das Kirchenvermögensver­waltungsgesetz für die Erzdiözese Hamburg in seiner jeweiligen Fassung.

(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stif­tung unterliegt der Prüfung durch die kirchliche Schulaufsicht.

§12 Satzungsänderung


(1) Die Stiftungssatzung kann nur in einer eigens hier­für einberufenen Sitzung durch einen mit Mehr­heit von 3/4 der abgegebenen Stimmen gefassten Beschluss des Stiftungsrates geändert werden.

(2) Beschlüsse über die Zweckänderung, die Zu­sammenlegung und die Aufhebung der Stiftung können dabei nur getroffen werden, wenn die Erreichung des Stiftungszwecks aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich geworden ist.

(3) Beschlüsse über Änderung der Stiftungssatzung, die Zusammenlegung oder die Aufhebung der Stif­tung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der kirchen­aufsichtlichen Genehmigung durch den Erzbischof.

§13 Stiftungsaufsicht


(1) Die Stiftung unterliegt der Aufsicht des Erzbi­schofs von Hamburg. Vertreter der Aufsichts­behörde können jederzeit an den Sitzungen des Stiftungsrates teilnehmen.

(2) Willenserklärungen der Stiftung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Ge­nehmigung der Aufsichtsbehörde bei

a) Erwerb, Belastung, Veräußerung und Aufga­be des Eigentums sowie Erwerb, Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken;

b) Zustimmung zur Veräußerung und Belastung von Rechten Dritter an kirchlichen Grundstücken;

c) Veräußerung von Gegenständen, die wissen­schaftlich, geschichtlich, religiös oder künst­lerisch bedeutsam sind;

d) Werk-, Kauf- und Tauschverträgen mit einem Gegenstandswert von mehr als 100.000,00 €;

e) Anstellung von Lehrkräften im Beamtenver­hältnis sowie die Anstellung und Festsetzung der Vergütung leitender Mitarbeiter;

f) Abschluss und Kündigung von Gesellschafts­verträgen und Beteiligungsverträgen aller Art sowie Beitritt zu Vereinen und Verbänden;

g) Errichtung, Übernahme, Übertragung und Schließung von Einrichtungen;

h) Aufnahme und Gewährung von Darlehen, Bürgschaften, Garantieerklärungen und Übernahme von Fremdverpflichtungen mit Ausnah­me von Einlagen bei Kreditinstituten;

i) Miet-, Pacht-, Leasing-, Leih- und Lizenzver­trägen, deren Laufzeit länger als fünf Jahre beträgt und deren Nutzungsentgelt auf das Jahr gerechnet 25.000,00 € (netto) übersteigt;

j) Einleitung von Rechtsstreitigkeiten vor staatli­chen Gerichten und deren Fortführung in einem weiteren Rechtszug, soweit es sich nicht um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt; im letzteren Fall ist die Stiftungsauf­sicht unverzüglich zu benachrichtigen;

k) gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen.

§14 Anfallberechtigung, Vermögensbindung


Im Falle der Aufhebung der Stiftung fällt das Ge­samtvermögen an das Erzbistum Hamburg, das es für Zwecke gemäß § 3 in Mecklenburg und Schleswig-Holstein zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten/ Veröffentlichung


(1) Die Stiftungssatzung tritt nach Beschluss durch die Kirchenvorstände der Stiftungsgemeinden und die Genehmigung des Erzbischofs von Ham­burg mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft. Die Stiftung erlangt nach staatlichem Recht die Rechtsform einer rechtsfähigen kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts durch die Ge­nehmigung der staatlichen Stiftungsbehörde.

(2) Die Stiftungssatzung ist im Kirchlichen Amtsblatt für das Erzbistum Hamburg zu veröffentlichen.





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